Stand 01.01.2021

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotografin und Kunden erreicht werden.
«Fotografin» ist gleichbedeutend mit Giulia Marthaler Fotografie.

I. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
  2. Fotografin. Die «Fotografin» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
  3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
  4. Parteien. Die «Parteien» sind die Fotografin und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Giulia Marthaler Fotografie gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn er bei der Fotografin eine Leistung bestellt. Wenn der Kunde diese AGB nicht akzeptieren möchte, muss er eine Bestellung unterlassen.

III. Ausführung der fotografischen Arbeit

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Fotografin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird von der Fotografin gestellt.
  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer III.4. nicht nach, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf 50% des Honorars, welches gemäss Vereinbarung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  6. Die Regel der Ziffer III.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Fotografin oder eine andere Location entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien. Falls der Kunde die Fotografin bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  8. Die Fotografin gibt keine Rohdaten ab.
  9. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz der Fotografin. Für eine verspätete Zahlung wird ein Verzugszins von 5%/Jahr und Mahngebühren von CHF 10.­– für die erste und CHF 20.– für die zweite Mahnung erhoben.

IV. Pflichten des Kunden

Sofern der Kunde Mitwirkungspflichten bei der Ausführung der Arbeit für das Bildprodukt übernommen hat oder ihm sonst zukommen, ist der Kunde für deren vereinbarungsgemässe Erfüllung verantwortlich und haftet der Fotografin für jegliche Zusatzaufwendungen infolge Verzug, Leistungsstörungen oder Nichterfüllung seinerseits und/oder der von ihr beigezogenen Personen. Sofern der Kunde eine andere Location als das Fotostudio der Fotografin wünscht, trägt der Kunde das Risiko, dass die Location die notwendigen Voraussetzungen für das geplante Shooting bietet, ebenso wie für Mehrkosten infolge verspäteter Ankunft von Personen und/oder Equipment, inklusive eine Verlängerung des Aufenthalts oder erneute Anreise.

V. Haftung der Fotografin

  1. Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.
  2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Geringfügige Mängel dürfen nicht zur Verweigerung der Abnahme führen.
  3. Die Fotografin ist verpflichtet, das digitale Bildmaterial des Kunden mindestens 12 Monate über den Fotoauftrag hinaus aufzubewahren. Danach erlischt der Anspruch des Kunden auf Archivierung der Bilder durch die Fotografin.
  4. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der Fotografin kommen, bemüht sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
  5. Der Fotograf haftet nicht für technische Mängel (Ausfall Kamera etc.), welche materialbedingt oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Jedoch liegt es im Interesse des Fotografen, sein Equipment auf die Tüchtigkeit und Funktionalität zu prüfen.
  6. Sämtliche Haftung der Fotografin für Schäden oder Verzögerungen infolge von Umständen, auf welche die Fotografin keinen Einfluss hat, wird ausgeschlossen.

VI. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Der Kunde hat bei der mit der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu bezahlen wäre.
  4. Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebene fotografische Arbeit nicht verwendet wird.
  5. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
  2. Wenn der Kunde der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihr bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Fotografin jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem diese zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und sie für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

VII. Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält die Fotografin das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc.

VIII. Referenzen

Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Fotografin Giulia Marthaler Fotografie, 8180 Bülach, Schweiz. Alle Änderungen und Ergänzungen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, bedürfen der schriftlichen Form. Der Fotograf behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern oder zu ergänzen.